Die neue Übergangsregelung zum "Erwerbstatus von Lehrenden" soll am 30.01. im Bundestag verabschiedet werden.
Sie verschafft den betroffenen Bildungswerken und Lehrkräften Zeit bis Ende 2026, um ihre Organisationsstruktur für selbstständige Lehrkräfte an die sogenannten "Herrenberg-Kriterien" anzupassen. Beim 3. Fachgespräch im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) konnte mit den Verbänden des Bildungs- und Ausbildungsbereichs und der DRV-Bund diese gesetzliche Übergangsregelung für Lehrkräfte erreicht werden.
Versicherungspflicht erst ab 2027
Demnach besteht eine Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung erst ab dem 1. Januar 2027, wenn im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren festgestellt wird, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Voraussetzung hierfür ist, dass beide Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Die betroffene Lehrkraft wird für diesen Zeitraum dann als selbstständig eingestuft.
Dies gilt auch für den Fall, dass kein Statusfeststellungsverfahren von den Beteiligten angestoßen wurde, bei übereinstimmender Zugrundelegung einer selbstständigen Tätigkeit.
Alle Betroffenen haben somit nun Zeit bis Ende 2026, um ihre Arbeitsverhältnisse an das Herrenberg-Urteil anzupassen. Dies bedeutet zunächst eine enorme Entlastung für Yoga-Studios, Bildungseinrichtungen und selbstständige Yogalehrende.
Rentenversicherungspflicht
Lehrkräfte, die als selbstständig gelten, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI jedoch nach wie vor rentenversicherungspflichtig.
Dies gilt auch unabhängig davon,
- ob sie ihre Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausüben, und
- ob Yogalehrende bereits in ihrem Hauptberuf in die Rentenversicherung einzahlen.
Die Rentenversicherungspflicht entfällt nur, wenn Yogalehrende eine/einen versicherungspflichtigen Angestellten/Angestellte beschäftigen oder ihr monatliches Einkommen aus der Unterrichtstätigkeit weniger als 520 Euro pro Monat beträgt.
Wie geht es weiter?
In dem Fachgespräch wurden weiterhin folgende Maßnahmen vereinbart:
- Der BDYoga erarbeitet für die verschiedenen Arbeitsmodelle, in denen Yogalehrende tätig sind, Musterverträge unter Berücksichtigung der "Herrenberg- Kriterien". Diese werden von der DRV gutachterlich geprüft.
- Es sollen gesetzgeberische Maßnahmen geprüft werden, um die selbstständige Tätigkeit für Lehrende auch nach dem Ende der Übergangsregelung rechtssicher zu gestalten.
Insgesamt wird der Dialogprozess fortgeführt. Der BDYoga fordert insbesondere eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit. Daneben muss eine bessere soziale Absicherung für Lehrende geschaffen werden.
Auch unterstützt der BDYoga den Vorschlag, branchenübergreifende Positivkriterien für eine selbstständige Tätigkeit gesetzlich zu verankern.
« Zurück zur Übersicht