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Das BGH-Urteil zum
Fernunterrichtsgesetz

Möglicherweise sind Sie bereits auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Fernunterrichtsgesetz aufmerksam geworden und fragen sich, ob auch Live-Online-Yogakurse oder Online-Yogalehrausbildungen von diesem Urteil betroffen sind.

Zum Hintergrund: In dem Urteil des BGH zum Anwendungsbereich des Fernunterrichts-schutzgesetz stritten die Parteien über Zahlungsansprüche aus einem Online- Coachingvertrag. Das Coaching beinhaltete Lehrvideos, Hausaufgaben, Online- Meetings, Live-Calls und Einzelsitzungen, die aufgezeichnet wurden und von den TeilnehmerInnen nachträglich abgerufen werden konnten.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das Produkt in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt. Weil der Anbieter nicht über die notwendige behördliche Zulassung der Staatlichen zentralen Zulassungsstelle für Fernunterricht (ZFU) verfügte, stellte der BGH die Nichtigkeit des Vertrages fest. Die Folge: Dem Anbieter (Beklagter) stand kein Vergütungsanspruch zu.

Was ist der Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetz?

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) regelt, wann ein Bildungsangebot als „Fernunterricht“ gilt und daher zulassungspflichtig durch die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) ist.Die ZFU-Zulassung bestätigt, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, also dass Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen, und die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Fernunterricht im Sinne des Gesetzes ist gegeben, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • Lernzielorientierung mit Lernkontrolle
  • Betreuung durch Lehrkräfte
  • erfolgt überwiegend auf Distanz (räumliche Trennung)
  • und erfolgt gegen Entgelt

Was bedeutet das für Online-Fortbildungen?

Auch wenn der dem Urteil zugrundeliegende Streitgegenstand ein Coachingvertrag war, stellt sich für viele Anbieter von Online-Bildungs- und Weiterbildungsprodukten die Frage, ob ihr Angebot ebenfalls unter den Anwendungsbereich des Fernunterrichtschutzgesetz fällt.

Denn in dem Urteil hat der BGH sich ausführlich mit dem Anwendungsbereich und den einzelnen Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes befasst.

So hat er festgestellt, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden bei einem Online-Unterricht dann gegeben ist, wenn dabei asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen.

Des Weiteren ist das Kriterium der Lernerfolgskontrolle bereits dann erfüllt, wenn Teilnehmende durch Rückfragen ihren Lernerfolg überprüfen können. Prüfungen oder Tests sind dafür also nicht notwendig.

Sind Live-Online-Yogakurse und Live-Online-Yogalehrausbildungen davon betroffen?

Findet eine Veranstaltung ausschließlich live und online (z. B. per Zoom oder Teams) sowie in klar strukturierter Zeit statt, ohne dass Aufzeichnungen zur späteren Nutzung bereitgestellt werden, fallen sie in der Regel nicht unter das FernUSG.

Das bedeutet: Yoga-Kurse oder Yoga-Fort- und Weiterbildungen, die ausschließlich live online durchgeführt werden, sind grundsätzlich nicht vom FernUSG betroffen.

Bewertung von Yogalehrausbildungen mit synchronen und asynchronem Unterrichtsanteilen im Kontext des BGH- Urteils

Eine pauschale Beurteilung, ob Yogalehrausbildungen – die beispielsweise Online-Präsenzseminare, Aufzeichnungen solcher Seminare, Präsenzveranstaltungen, Lernvideos und Hausaufgaben beinhalten – grundsätzlich unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen, ist nicht möglich.

In jedem Einzelfall muss auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrags, weiterer schriftlicher Vereinbarungen sowie der tatsächlichen Umsetzung überprüft werden, wie der jeweilige Lehrgang strukturiert ist.

So muss insbesondere betrachtet werden, ob Lehrende und Lernende überwiegend oder ausschließlich räumlich voneinander getrennt sind.

In dem Urteil hat der BGH unter anderem festgestellt, dass das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei einem Online-Unterricht gegeben ist, wenn asynchrone Unterrichtsanteile überwiegen. In diesem Zusammenhang hat er ferner ausdrücklich klargestellt, dass Live Online-Meetings zu den asynchronen Unterrichtsteilen zählen und als räumlich getrennt zu werten sind, wenn diese zusätzlich aufgezeichnet und den Teilnehmenden anschließend zur Verfügung gestellt werden.

Prüfen Sie jetzt Ihr Angebot

Wenn Sie Online-Yogalehrausbildungen anbieten, die sowohl synchrone als auch asynchrone Unterrichtsbestandteile enthalten, sollten Sie das BGH- Urteil zum Anlass nehmen, Ihre Angebote im Hinblick auf die vertragliche Ausgestaltung und der tatsächlichen Umsetzung zu überprüfen und eventuell eine Anpassung Ihres Angebotes vornehmen.

Im Koalitionsvertrag hat die neue Regierung eine Überarbeitung des FernUSG beschlossen. In Zusammenarbeit mit der BAGSV sowie den Verbänden der Weiterbildungsbranche wird der BDYoga die Auswirkungen des Urteils analysieren und daraus resultierende politische Maßnahmen erörtern.

Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen des BGH-Urteils, wenden Sie sich gerne an das Team unserer Geschäftsstelle.


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