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Zur aktuellen Situation der
Yogalehrenden in Deutschland

Yogalehrende massiv von den Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie betroffen

Yogalehrende massiv von den Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie betroffen

Yoga wird in den Corona-Schutzverordnungen der Länder überwiegend als Individualsport eingestuft. In den meisten Bundesländern ist Yoga daher ausschließlich allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt.

Vereinzelt ist Yoga jedoch auch auf den Außenbereich beschränkt bzw. in einigen Bundesländern vollständig untersagt. So ist zum Beispiel in Bayern seit dem 13. November 2020 auch kein Individualsport und damit kein Yoga im Einzelunterricht mehr möglich, da der Indoor-Sport mit Ausnahme des Schul- und Profi-Sports per Verordnung verboten wurde.

Durch diese undifferenzierte und sachwidrige Einordnung des Yoga werden Präventionskurse, die von den Krankenkassen als Leistung zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention anerkannte sind, in der Regel ebenfalls der Freizeitgestaltung zugerechnet und damit untersagt. Der BDY empfiehlt Yogalehrenden, beim zuständigen Ordnungsamt nachzufragen, ob das Unterrichten von Präventionskursen möglich ist. Die Antworten fallen hierbei regional und lokal unterschiedlich aus. Denn die für die Umsetzung, Durchführung und Überwachung der Verordnungen zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte entscheiden im Einzelfall auf Anfrage.

Die Folgen für Yogalehrende und Yoga-Übende

Die Yogalehrenden in Deutschland sind somit massiv von den Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie betroffen. Die unterschiedlich restriktiven Regelungen der Bundesländer, die häufig kurzfristige Änderung dieser Verordnungen sowie deren unterschiedliche Auslegung durch die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen bei vielen Yogalehrenden für große Unsicherheit, Frustration und einen hohen Rechercheaufwand.

Als überwiegend Soloselbständige oder kleine Unternehmen mussten die Yogalehrenden und Yoga-Studios infolge der Schließung im März und der nach der Wiedereröffnung notwendigen Reduzierung der Gruppengröße bzw. der Anmietung größerer Räumlichkeiten bereits in den vergangenen Monaten erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Die erneute Schließung bedroht viele Yoga-Studios und Yogalehrenden nun endgültig in ihrer wirtschaftlichen Existenz und zwingt sie zur Inanspruchnahme von Hilfszahlungen.

Auch die Yogalehrenden betrachten die drastisch ansteigende Zahl der Corona-Infektionen mit Sorge. Zugleich sehen wir jedoch das dringende Bedürfnis der Menschen nach mentaler und emotionaler Unterstützung in dieser Krisenzeit. Yoga kann durch seine ganzheitliche Wirkung diese Unterstützung bieten. Für die Yoga-Praktizierenden bedeutet die Schließung der Yoga-Studios einen Verlust an psychischer und physischer Balance in ihrem Alltag.

Was fordert der BDY?

Der BDY fordert, die Schließung der Yoga-Studios aufzuheben und Yoga-Kurse unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zu ermöglichen. Der Yoga darf nicht mehr sachwidrig dem Sport und damit der Freizeitgestaltung zugeordnet werden. Yoga ist ein ganzheitlicher Übungs- und Erfahrungsweg, der sich mit der körperlichen, emotionalen und geistigen Ebene des Menschen beschäftigt. Grundlage ist differenziertes Konzept mit physiologischen, philosophischen psychologischen Methoden. Yoga-Kurse sind als Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V im Bereich Förderung von Entspannung (palliativ- regeneratives Stressmanagement) von der Zentralen Prüfstelle anerkannt und werden Krankenversicherungen bezuschusst.

Die Präventionskurse dienen der Verbesserung des Gesundheitszustandes und Verhaltens der Teilnehmenden. Ihrer Zielsetzung nach sind sie gesundheitsfördernden Leistungen, die Krankheitsrisiken verhindern und vermindern sowie das selbstbestimmte gesundheitsorientierten Handeln und Wissen fördern sollen.

Die Yoga-Lehrtätigkeit ist eine unterrichtende Tätigkeit, die darauf abzielt die eigenen Gesundheitskompetenzen und Ressourcen zu stärken und den physischen und psychischen Spannungszuständen vorzubeugen bzw. diese zu reduzieren. Yoga ist somit als gesundheitsrelevant einzustufen und den privaten und außerschulischen Bildungsangeboten zu zuordnen.

Yogalehrende unterrichten überwiegend in eigenen Yoga-Studios oder angemieteten Räumlichkeiten, die ausschließlich von den Übenden einer Gruppe zu einer bestimmten Zeit genutzt werden. Ein darüberhinausgehender Publikumsverkehr findet nicht statt. Entsprechend der Größe der Räume können die Yogalehrenden die Teilnehmerzahlen der Yoga-Kurse individuell anpassen, um die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände sicherzustellen und die gebotenen Hygieneregeln umzusetzen. Ebenso ist das Angebot von Einzelunterricht unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln möglich.


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