Newsletter
abonnieren

Wir informieren Sie monatlich über Neuigkeiten rund um Yoga und den BDYoga.

Urteil des
OVG Münster

Einordnung von Yoga als Sport

Einordnung von Yoga als Sport

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat den Antrag des Inhabers eines Yoga-Studios aus Nordrhein-Westfalen gegen die coronabedingte Schließung seines Studios abgelehnt.

Bei der Schließung des Yoga-Studios hatten sich die Behörden auf § 9 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt. Da in der Regelung Yoga-Studios nicht explizit genannt sind, begründeten die Behörden die Anordnung der Schließung des Yoga-Studios, indem sie Yoga-Studios den in der Vorschrift aufgezählten Sportstätten und somit dem Sport zuordneten. Gegen diese Zuordnung und die darauf basierende Schließung seines Yoga-Studios hat sich der Kläger mit seiner Klage gewehrt.

Auch in den Corona-Schutzverordnungen anderer Bundesländer wurden die Yoga-Studios und Yoga-Schulen dem Freizeit- und Amateursport zugeordnet. Nach Ansicht des Klägers und des BDYoga ist dies eine sachwidrige Zuordnung, denn es gibt keinen sachlichen Grund, die Tätigkeiten von Yogalehrenden nicht wie Dienstleistungen im Gesundheitswesen zu behandeln. Dienstleistungen im Gesundheitswesen wurden von coronabedingten Schließungen ausgenommen. Grundlegendes Ziel des vom BDYoga unterstützten Verfahrens war es daher, die Einstufung von Yoga als gesundheitsrelevante Dienstleistung zu erreichen.

Die Begründung des Urteils befasst sich sehr ausführlich mit der Frage, ob Yoga als Sport oder gesundheitsrelevante Dienstleistung zu qualifizieren ist. Nach Auffassung des Gerichts lässt sich aus der Qualifizierung von Yoga als körperorientiertes Übungssystem schließen, dass prägendes Element von Yoga die körperliche Bestätigung sei. Dies sei typisch für die Ausübung von Sport. Dieser Bewertung stehe auch nicht entgegen, dass im Rahmen von Yoga die körperliche Betätigung in ein ganzheitliches Konzept eingebettet ist, das auch meditative Elemente enthält und somit mehr auf Entspannung abzielt. Vielmehr schlössen entspannende Elemente eine Qualifizierung als Sport nicht aus.

Auch aus der Zuordnung von Yoga als Leistung der verhaltensbezogenen Prävention ergebe sich keine andere Sichtweise. Die zugrundeliegende Vorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V treffe keine Aussage darüber, dass Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nicht Sport sein können. Eine Qualifizierung von Yoga als gesundheitsrelevante Dienstleistung komme bereits deshalb nicht in Betracht, da solche Dienstleistungen nur von Berufsgruppen erbracht würden, die einen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf ausübten. Weiterhin richten sich Yoga-Kurse sowohl an Personen mit einem bestehenden Behandlungsbedarf als auch an gesunde Personen.


« Zurück zur Übersicht