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Übergangsregelung bei der
Zertifizierung durch die ZPP

Fristen beachten und Antrag rechtzeitig stellen

Fristen beachten und Antrag rechtzeitig stellen

KursleiterInnen und AnbieterInnen von Präventionskursen müssen seit dem 1. Januar 2021 für die Zertifizierung bei der Zentralen Prüfstelle Prävention (ZPP) auch fachliche Mindeststandards nachweisen.

Bei diesen fachlichen Mindeststandards handelt es sich um fachwissenschaftliche, fachpraktische und fachübergreifende Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Qualifizierung erworben haben müssen. Die Mindeststandards für Yogalehrende sind in den Kriterien zur Zertifizierung veröffentlicht. Der Nachweis der Mindeststandards erfolgt über das Ausbildungscurricular bzw. das Modulhandbuch.

Für Yogalehrende, die ihre Yoga-Lehrausbildung zwischen dem 31. Dezember 2020 und dem 31. Dezember 2024 beenden, besteht jedoch eine Übergangsregelung. Sollte für Sie eine Zertifizierung nach der Übergangsregelung möglich sein, achten Sie bitte auf die Fristen und stellen rechtzeitig einen Antrag auf Zertifizierung. Noch bis einschließlich 31. Dezember 2025 können Sie einen Antrag auf Zertifizierung auf Grundlage der bis 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen stellen und müssen somit nicht die neuen fachlichen Mindeststandards nachweisen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis eines Grundberufs aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich und eine Yoga-Lehrausbildung im Umfang von 500 Unterrichtseinheiten (UE) und mit einer Dauer von mindestens zwei Jahren (sogenannte Zusatzqualifikation). Yogalehrende, die einen Grundberuf außerhalb des Gesundheits- oder Sozialbereich haben, müssen zusätzlich 200 Stunden Kursleitererfahrung nachweisen. Da die Kursleitererfahrung zur Ausbildung zählt, muss die erforderliche Kursleitererfahrung bis zum 31. Dezember 2024 erworben werden.

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Prüfung im Rahmen eines Zertifizierungsantrages ausschließlich nach den neuen fachlichen Mindeststandards.


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