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Statusbewertung von
Lehrenden/DozentInnen

Sozialversicherungspflicht bei Einstufung als abhängig Beschäftigte

Sozialversicherungspflicht bei Einstufung als abhängig Beschäftigte

Im vergangenen Jahr hat die Deutsche Rentenversicherung die Beurteilungskriterien für Lehrende und DozentInnen verschärft. Dadurch könnten zukünftig selbstständige, haupt- und nebenberuflich tätige Yogalehrende als abhängig Beschäftigte einstuft werden, so dass sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Bisher wurde die Tätigkeit von Lehrende und DozentInnen in den überwiegenden Fällen als selbstständige Tätigkeit eingeordnet. Aber seit dem letzten Jahr stellt die Deutsche Rentenversicherung stärker als bisher auf das Kriterium der betrieblichen Eingliederung ab. Lehrende/DozentInnen/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen - auch privaten - Bildungseinrichtungen gelten nun als in die betreffende Organisation eingegliedert und stehen daher in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn deren Arbeitsleistung insbesondere unter den folgenden Bedingungen erbracht wird:

  • Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung
  • Festlegung bestimmter Unterrichtszeiten und Unterrichtsräume einzelvertraglich oder durch Stundenpläne
  • Kein Einfluss auf die zeitliche Gestaltung der Lehrtätigkeit
  • Meldepflicht für Unterrichtsausfall aufgrund eigener Erkrankung oder sonstiger Verhinderung
  • Ausfallhonorar für unverschuldeten Unterrichtsausfall
  • Lehrkraft ist verpflichtet, gesonderte Schülerveranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen
  • Verpflichtung zur Teilnahme an dienstlichen und fachlichen Veranstaltungen der Einrichtung

Inhaltlichen Gestaltungsfreiheit der Lehrkraft beim Unterrichten führt nicht automatisch zur Annahme einer unternehmerischen Selbständigkeit, insbesondere dann, wenn keine eigene betriebliche Organisation des Lehrenden vorhanden ist, für den Lehrenden kein Unternehmensrisiko besteht, vom Lehrenden keine unternehmerischen Chancen genutzt werden können und die geschuldete Lehrtätigkeit nicht von Dritten erbracht werden kann. Diese Kriterien wendet die Deutsche Rentenversicherung auch in noch laufenden Bestandsfällen an. Wer in seinem Yoga-Studio YogalehrerInnen als selbständige Honorarkräfte einsetzt, ohne dass es hierfür bereits einen bestätigenden Statusbescheid der Deutschen Rentenversicherung gibt, riskiert, dass bei der nächsten Betriebsprüfung Scheinselbstständigkeit festgestellt wird. Das hätte zur Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend für maximal vier Jahre gezahlt werden müssen und auch die Lohnsteuer rückwirkend abgeführt werden muss.

Der BDYoga ist bereits im Austausch mit anderen Verbänden, um sich gemeinsam gegenüber dem Bundesarbeitsministerium dafür einzusetzen, dass eine freiberufliche Tätigkeit von Lehrenden/DozentInnen zukünftig nicht ausgeschlossen ist.

Für Mitglieder und Nichtmitglieder veranstaltet der BDYoga am 13. Juni 2024, 14 bis 16:30 Uhr, ein Online-Seminar zum Thema "Scheinselbstständigkeit - Wichtige Änderungen bei der Statusbewertung von Lehrenden/DozentInnen" Weitere Informationen finden Sie ab dem 25. Mai 2024 unter https://www.yoga.de/weiterbildung/liste/berufskunde.


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