Newsletter
abonnieren

Wir informieren Sie monatlich über Neuigkeiten rund um Yoga und den BDYoga.

Senkung der
Mehrwertsteuer

Was es für Yogalehrende zu beachten gibt

Was es für Yogalehrende zu beachten gibt

Seit dem 1. Juli gilt befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine niedrigere Mehrwertsteuer. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. Die Bundesregierung möchte dadurch den Konsum stärken und die Konjunktur in der Corona-Krise ankurbeln.

Auch für Yoga-Angebote, die umsatzsteuerpflichtig sind, gilt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 der von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkte Steuersatz. Dabei ist das Datum der Leistungserbringung ausschlaggebend dafür, welcher Steuersatz anzuwenden ist, nicht das Datum der Rechnungsstellung oder das Zahlungsziel. "Findet der Kurs im zweiten Halbjahr 2020 statt, berechnen Sie 16 Prozent. Stellen Sie die Rechnung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020, aber der Kurs findet erst 2021 statt oder fand bereits im ersten Halbjahr 2020 statt, so berechnen Sie 19 Prozent", erklärt Expertin Edit Frater von der Trainerversorgung.

Doch was ist, wenn der Kurs am 1. Oktober 2020 beginnt und am 31. März 2021 endet? "In diesem Fall müssten Sie tatsächlich zwei verschiedene Rechnungen schreiben", so Frater. "So grenzen Sie die Zeiträume mit den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen voneinander ab."

Kompliziert wird es bei Rechnungen aus der Zeit vor der Steuersenkung, zum Beispiel wenn im ersten Halbjahr 2020 eine Rechnung für einen Yoga-Kurs vom 1. Juni bis 31. Juli 2020 gestellt wurde. Der Umsatzsteuersatz muss für die Kursteile, die ab 1. Juli 2020 stattfinden, geändert werden. Wurde die Rechnung bereits bezahlt, sind folgende Schritte einzuhalten: Korrektur der Rechnung, Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer an die Kunden, Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer durch das Finanzamt. Gab es bisher nur eine Anzahlung, kann die Umsatzsteuer in der kommenden Zwischenrechnung oder Endabrechnung so korrigiert und ausgewiesen werden, dass zu viel gezahlte Umsatzsteuer verrechnet wird.

BDY-Mitglieder finden im Login-Bereich MeinBDY den kompletten Artikel der Trainerversorgung zur Senkung der Mehrwertsteuer zum Download.


« Zurück zur Übersicht