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Novemberhilfe 2020

Außerordentliche Wirtschaftshilfe unter anderem für Soloselbstständige

Außerordentliche Wirtschaftshilfe unter anderem für Soloselbstständige

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden. Damit sollen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden, die sie aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen erlitten haben.

Der Bund und die Länder haben darüber hinaus vereinbart, diese außerordentliche Wirtschaftshilfe auch für den Dezember fortzusetzten.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtig sind unter anderen haupterwerbliche Soloselbstständige, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte ausführen und bei einem deutschen Finanzamt erfasst sind. Haupterwerbliche Tätigkeit ist gegeben, wenn die Summe der Einkünfte im Jahr 2019 zu mindestes 51 Prozent aus der selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Das heißt Yogalehrende, die ihr Einkommen sowohl aus der Yoga-Lehrtätigkeit als auch aus einer weiteren Tätigkeit erzielen, sind antragsberechtigt, wenn die Einkünfte aus der Yoga-Lehrtätigkeit mindestens 51 Prozent der Gesamteinkünfte umfassen. Als Soloselbstständige gelten Personen, die zum Stichtag 29. Februar 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter beschäftigten.

Wie hoch ist die Hilfe?

Mit der Novemberhilfe sowie der Dezemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 bzw. Dezember 2019 gewährt. Soloselbstständige haben generell ein Wahlrecht. Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Wie kann ich einen Antrag stellen?

Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (Anmeldung für prüfende Dritte). Der Antrag muss durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden. Eine Ausnahme gilt für Soloselbstständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Sie können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5000 Euro einen Direktantrag im eigenen Namen stellen. Voraussetzung ist ein Elster-Zertifikat.

Detaillierte Informationen für Soloselbstständige finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe-direktantrag-soloselbstaendige.html

Werden bereits erhaltene Leistungen angerechnet?

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie der Überbrückungshilfe.

Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

Mehr Informationen finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Novemberhilfe/novemberhilfe.html


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