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Erneute Verlängerung
der ZPP-Corona-Sonderregelung

Umstellung von IKT-Kursen in die Konzeptfunktion

Umstellung von IKT-Kursen in die Konzeptfunktion

Die Zentrale Prüfstelle Prävention hat die Corona-Sonderregelung erneut verlängert und Neuerungen bezüglich der Rezertifizierung von IKT-basierten Selbstlernprogrammen bekanntgegeben.

Verlängerung der Corona-Sonderregelung

Die Sonderregelung zur Live-Übertragung von zertifizierte Präventionskurse (Präsenzkurse) wird bis zum 31.03.2021 verlängert. Bis zu diesem Stichtag ist die digitale Durchführung von Präsenzkursen abzuschließen. Kompaktangebote sind in diese Regelungen eingeschlossen.

Auch die Programmeinweisungen, Zusatzqualifikationen und Kursleitererfahrungen können bis zum 31.03.2021 auf digitalem Wege erbracht und zur Kursprüfung bei der Zentrale Prüfstelle Prävention eingereicht werden.

Umstellung von IKT-Kursen in die Konzeptfunktion

Yogalehrende, die über diesen Termin hinaus Online-Kurse anbieten und von der ZPP zertifizieren lassen möchten, können dies auf der Grundlage eines IKT-basierten (Informations- und Kommunikationstechnologie-basierten) Selbstlernprogramms machen.

Bereits im Juni 2019 erfolgte im Bereich der IKT-basierten Selbstlernprogramme die Umstellung auf die Konzeptfunktion. Für Anbieter bedeutet das, dass es nicht mehr möglich ist, individuelle IKT-Kurse zur Prüfung einzuleiten, da alle Abläufe einschließlich der Rezertifizierung über die Konzeptfunktion laufen.

Reichen Anbieter ihren IKT-Kurs nun als Konzept ein, erhalten Sie trotz positiv geprüfter Evaluation Ihres Kurses zunächst eine einjährige Zertifizierung und haben die Möglichkeit, im Anschluss eine Verlängerung der Zertifizierung auf zwei Jahre zu erwirken.

Im Rahmen einer Rezertifizierung müssen bereits positiv geprüften Evaluationen demnach nicht erneut geprüft werden, sodass sie ihre Gültigkeit grundsätzlich behalten, wenn bei der Rezertifizierung keine oder nur geringfügige Änderungen am Kurskonzept vorgenommen wurden sind. D.h. bereits positiv geprüfte Evaluationen können weiterhin anerkannt werden.

Kursanbieter müssen bei der Nutzung eines zertifizierten Konzeptes keine eigenen Stundenverlaufspläne mehr erstellen, sondern beziehen sich auf das Kurskonzept. Es muss jedoch weiterhin die Qualifikation der Kursleitung nachgewiesen werden.


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