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Endabrechnung
für die Neustarthilfe

Fristen für DirektantragstellerInnen

Fristen für DirektantragstellerInnen

Wer im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 als DirektantragstellerIn, das heißt ohne SteuerberaterIn, Neustarthilfe beantragt und erhalten hat, ist verpflichtet bis zum 31. Dezember 2021 die Endabrechnung vorzunehmen.

In der Endabrechnung sind die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum 2021 dem Referenzumsatz 2019 gegenüber zu stellen. Wer die Endabrechnung nicht fristgerecht vornimmt, muss den ausgezahlten Förderbetrag vollständig zurückzuzahlen. Den Antrag zur Endabrechnung und weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Wenn die Neustarthilfe im genannten Förderzeitraum über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater gestellt wurde, endet die Frist zur Einreichung der Endabrechnung am 30. Juni 2022.

Mit der "Neustarthilfe für Soloselbständige" soll der besonderen Situation von Soloselbständigen in der Corona-Krise Rechnung getragen werden. Weitergehende Informationen hat auch der Verband der Gründer und Selbständige zusammengestellt.


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