Satzung
1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V.
(BDYoga)". Er wurde am 1. Mai 1967 in Berlin gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Würzburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
1. Der Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland ist ein Zusammenschluss auf ideeller
Grundlage. Seine Ziele sind insbesondere:
a) die in Deutschland tätigen Yogalehrerinnen und Yogalehrer zu gemeinsamer Arbeit zu
führen,
b) für eine fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Yogalehrerinnen und Yogalehrern zu sorgen und die hierzu erforderlichen fachlichen,
inhaltlichen und verfahrensmäßigen Kriterien festzulegen. Letzteres kann im
Einzelnen durch Richtlinien des Vereins erfolgen, die vom Vorstand unter
Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
c) die einheitliche Vertretung berufsständischer Interessen seiner Mitglieder, soweit
diese als Yogalehrerinnen und Yogalehrer tätig sind,
d) die Pflege von Verbindungen mit Lehrerinnen und Lehrern, Schulen und Institutionen
auf dem Gebiet des Yoga im In - und Ausland.
2. Der Verein enthält sich jeder über den Verbandszweck hinausgehenden politischen und
wirtschaftlichen Tätigkeit.
3. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit.
4. Die Arbeit der Mitglieder ist gemeinnützig und dient der individuellen Entwicklung des
Menschen durch Förderung seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und seelischen
Entfaltung.
3 Mitgliedschaft
1. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Yoga-Lehrausbildung, die mindestens 500 Unterrichtseinheiten (á 45 Min.) umfasst sowie
natürliche Personen, die sich in einer Yoga-Lehrausbildung zur "Yogalehrerin
BDY/EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" oder zur Yogalehrerin Basic BDY« bzw.
»Yogalehrer Basic BDY befinden.
b) Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht natürlichen Personen nach einjähriger
Anwartschaft im Verein das aktive Wahlrecht bei allen Wahlhandlungen.
c) Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind, erhalten nach einjähriger
Anwartschaft das passive Wahlrecht in die Fachkreise.
d) Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind und zusätzlich das Recht
erworben haben, die Berufsbezeichnung "Yogalehrerin BDY/ EYU" bzw. "Yogalehrer
BDY/ EYU" zu führen, erhalten nach zweijähriger Anwartschaft auch das passive
Wahlrecht in den Vorstand.
3. Ehrenmitgliedschaft kann in - und ausländischen Lehrerinnen und Lehrern des Yoga und
Förderern der Idee und des Geistes des Yoga aufgrund besonderer Verdienste verliehen
werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich über die
Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der dann über die Aufnahmeanträge entscheidet. Für die Mitglieder des Verbands ist die Anerkennung der
Berufsethischen Richtlinien des Verbandes verpflichtend.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber
dem Vorstand zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu erklären.
b) Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens einem
Jahresbeitrag in Verzug ist. Eine Streichung ist nur möglich, wenn der Vorstand zusätzlich
dem betroffenen Mitglied die drohende Streichung zuvor mitgeteilt und drei Monate nach
Zugang dieser Mitteilung Gelegenheit zum Ausgleich der Zahlungsrückstände eingeräumt
hat. Die genannte Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
c) Ausschluss. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die
Satzung des Vereins oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss des Vorstands
ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Für den Zugang des
Beschlusses gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.2.) entsprechend.
Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang
des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Der Ausschluss
wird, wenn keine Berufung eingelegt wird, mit Ablauf der Berufungsfrist, ansonsten mit der
bestätigenden Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
d) Tod.
5 Mitgliederbeiträge
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand unter
Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen für das laufende Jahr Beitragsermäßigungen einräumen.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Fachkreise
7 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine
Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht
einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Einem anwesenden stimmberechtigten
Mitglied kann nur eine Stimme von einem nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglied
übertragen werden. Stimmübertragungen, die bestimmte Weisungen enthalten, sind nicht
gültig.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung ,
b) die Wahl der Mitglieder in den Vorstand, die Benennung der Aufgabengebiete für die
Fachkreise und die Wahl der Mitglieder der Fachkreise,
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ,
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ,
e) die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung
der Mitgliederversammlung unterbreitet werden müssen.
8 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Sitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung unter Angabe der
Tagesordnung elektronisch per E -Mail; soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung
schriftlich. Dabei ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Bei der
Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Einladungsschreiben gelten als
zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet sind.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand mittels einer
gesonderten schriftlichen Einladung jederzeit einberufen werden. Form, Frist und Zugang
der Einladung bestimmen sich im Übrigen entsprechend nach Ziff. 8.1.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand zum
nächstmöglichen Termin einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich beim Vorstand unter Angabe
des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Form, Frist und Zugang der Einladung, bestimmen
sich im Übrigen entsprechend nach Ziff. 8.1.
4. Die Mitglieder können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen und Mitgliederrechte auf dem
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, einem anderen
Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung hierzu bestimmten Leitung
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung
bekanntgegebenen Punkte. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere
Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sollten schriftlich
formuliert bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung darf
nur erfolgen, wenn der Antragsteller oder ein von ihm hierzu schriftlich beauftragter
Vertreter auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist. Bei mehreren
Antragstellern genügt die Anwesenheit eines Antragstellers bzw. Vertreters.
4. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Eine geheime
Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines
Mitglieds des Vereins kann nur durch geheime Abstimmung erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der zulässigerweise
übertragenen Stimmen sechzig stimmberechtigte Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben
können. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und der zulässigerweise
übertragenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders
hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein
Beschluss, durch den die Satzung des Vereins oder der Vereinszweck geändert werden oder
durch den die Auflösung des Vereins erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt.
8. Die Beratungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Zu einzelnen
Verhandlungsgegenständen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
9. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu
beurkunden, die von der Versammlungsleitung und de r Protokollführerin oder dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerdem hat die Versammlungsleitung eine
Anwesenheitsliste zu erstellen, welche die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und
die zulässigerweise übertragenen Stimmen umfasst.
10 Der Vorstand
1. Der engere Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
Vorstandsvorsitzenden
1. stellvertretender Vorstand
2. stellvertretender Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten. Der 1. und 2. stellvertretende Vorstand vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands
im Amt. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit
eine kürzere Amtszeit bestimmen.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur natürliche
Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, die Berufsbezeichnung "Yogalehrerin
BDY/ EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" führen und eine zweijährige Anwartschaft
durchlaufen haben. Entfällt nach der Wahl nachträglich eine dieser Voraussetzungen, endet
damit auch das Amt des betroffenen Vorstandsmitglieds.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand unter Beachtung
der Voraussetzungen in Ziff. 10.3. ein vorläufiges Ersatzvorstandsmitglied benennen. Bei
der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Ernennung entweder zu bestätigen oder für
die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachwahl
vorzunehmen.
5. Der Vorstand des Vereins gibt sich unter Zustimmung der Mitgliederversammlung eine
Geschäftsordnung.
6. Eine vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung
der Ziffern 9.7., 10.3. und 10.4. möglich. Eine vorzeitige Abwahl kann nur erfolgen, wenn
spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung ein entsprechender schriftlicher
Antrag in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen ist.
7. Die Mitglieder des Vorstandes können Ersatz der bei ihrer Tätigkeit für den Verband
entstandenen notwendigen Auslagen verlangen. Durch den Beschluss des Vorstandes
unter der Zustimmung der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder des
Vorstandes eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Dabei sind die Höhe
der Vergütung sowie Art und Umfang der hierfür zu leistenden Tätigkeit in der
Geschäftsordnung des Vorstandes unter Zustimmung der Mitgliederversammlung näher
zu bestimmen. Bei den hierfür maßgeblichen Beschlussfassungen haben sich hiervon
betroffene Mitglieder des Vorstandes der Stimme zu enthalten.
11 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und richtet hierfür eine
Geschäftsstelle ein. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind. Der engere Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Entgegennahme der beratenden Beschlüsse der Fachkreise, die jedoch für den
Vorstand nicht bindend sind,
d) Erstellung des Jahresberichts,
e) Entscheidung über die Anträge auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen, soweit nicht durch diese Satzung
deren Beteiligung ohnehin schon vorgesehen ist.
3. Der engere Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben aus seinem
Aufgabenbereich eine Geschäftsführung, von ihm einzurichtende Ausschüsse oder
Einzelpersonen betrauen. Die Verantwortung des Vorstands für deren Tätigkeit bleibt
unberührt.
4. Der engere Vorstand ernennt Fachliche Berater, die den Vorstand in seiner inhaltlichen
Arbeit unterstützen und dem erweiterten Vorstand angehören. Beschlussfassungen
erfolgen nur durch den engeren Vorstand. Die Regelungen des § 26 BGB finden auf die
Fachlichen Berater keine Anwendung.
12 Fachkreise
1. Zu bestimmten Aufgabengebieten innerhalb des Vereinszwecks richtet die Mitgliederversammlung themengebundene Fachkreise ein. Die Fachkreise üben innerhalb ihres
Aufgabengebiets gegenüber dem Vorstand eine fachlich beratende Tätigkeit aus. Die
Stellungnahmen sind dabei für den Vorstand jedoch nicht bindend.
2. Die Mitgliederversammlung benennt die Aufgabengebiete der Fachkreise und wählt die
Mitglieder der Fachkreise für drei Jahre. Gewählt werden können nur natürliche Personen,
die ordentliche Mitglieder sind und eine einjährige Anwartschaft durchlaufen haben.
3. Die Mitgliederversammlung gibt den Fachkreisen - auf Vorschlag des Vorstandes - eine
Geschäftsordnung.
13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen
Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind vom Vorstand des Vereins
zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu
bestellen.
3. Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vermögens
des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins
beschließt.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rech tsfähigkeit verliert.
(Stand: 19.2.2026)