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Präambel

Die im Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland vereinigten Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind sich der altindischen Wurzeln der Weisheits- und Lebenslehre des Yoga wertschätzend bewusst. Sie vermitteln dies in angemessener Weise, damit sie den Menschen im Allgemeinen und den Yoga-SchülerInnen im Besonderen kulturell übergreifend zugutekommen.

Satzung

1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V. 
(BDYoga)". Er wurde am 1. Mai 1967 in Berlin gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister 
eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Würzburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Zweck des Vereins

1. Der Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland ist ein Zusammenschluss auf ideeller 
Grundlage. Seine Ziele sind insbesondere:
a) die in Deutschland tätigen Yogalehrerinnen und Yogalehrer zu gemeinsamer Arbeit zu 
führen,
b) für eine fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Yogalehrerinnen und Yogalehrern zu sorgen und die hierzu erforderlichen fachlichen, 
inhaltlichen und verfahrensmäßigen Kriterien festzulegen. Letzteres kann im 
Einzelnen durch Richtlinien des Vereins erfolgen, die vom Vorstand unter 
Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
c) die einheitliche Vertretung berufsständischer Interessen seiner Mitglieder, soweit 
diese als Yogalehrerinnen und Yogalehrer tätig sind, 
d) die Pflege von Verbindungen mit Lehrerinnen und Lehrern, Schulen und Institutionen 
auf dem Gebiet des Yoga im In - und Ausland.
2. Der Verein enthält sich jeder über den Verbandszweck hinausgehenden politischen und 
wirtschaftlichen Tätigkeit.
3. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit.
4. Die Arbeit der Mitglieder ist gemeinnützig und dient der individuellen Entwicklung des 
Menschen durch Förderung seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und seelischen 
Entfaltung.


3 Mitgliedschaft

1. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Yoga-Lehrausbildung, die mindestens 500 Unterrichtseinheiten (á 45 Min.) umfasst sowie 
natürliche Personen, die sich in einer Yoga-Lehrausbildung zur "Yogalehrerin 
BDY/EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" oder zur Yogalehrerin Basic BDY« bzw. 
»Yogalehrer Basic BDY befinden. 
b) Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht natürlichen Personen nach einjähriger 
Anwartschaft im Verein das aktive Wahlrecht bei allen Wahlhandlungen.
c) Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind, erhalten nach einjähriger 
Anwartschaft das passive Wahlrecht in die Fachkreise.
d) Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind und zusätzlich das Recht 
erworben haben, die Berufsbezeichnung "Yogalehrerin BDY/ EYU" bzw. "Yogalehrer 
BDY/ EYU" zu führen, erhalten nach zweijähriger Anwartschaft auch das passive 
Wahlrecht in den Vorstand.
3. Ehrenmitgliedschaft kann in - und ausländischen Lehrerinnen und Lehrern des Yoga und 
Förderern der Idee und des Geistes des Yoga aufgrund besonderer Verdienste verliehen 
werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der 
Mitgliederversammlung bestätigt.
4. Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich über die 
Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der dann über die Aufnahmeanträge entscheidet. Für die Mitglieder des Verbands ist die Anerkennung der 
Berufsethischen Richtlinien des Verbandes verpflichtend.


4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
a) Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber 
dem Vorstand zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des Kalenderjahres unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu erklären.
b) Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der 
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens einem 
Jahresbeitrag in Verzug ist. Eine Streichung ist nur möglich, wenn der Vorstand zusätzlich 
dem betroffenen Mitglied die drohende Streichung zuvor mitgeteilt und drei Monate nach 
Zugang dieser Mitteilung Gelegenheit zum Ausgleich der Zahlungsrückstände eingeräumt 
hat. Die genannte Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen 
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
c) Ausschluss. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands 
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die 
Satzung des Vereins oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss des Vorstands 
ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Für den Zugang des 
Beschlusses gelten die Ausführungen unter Ziff. 4.2.) entsprechend. 
Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang 
des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die 
Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Der Ausschluss 
wird, wenn keine Berufung eingelegt wird, mit Ablauf der Berufungsfrist, ansonsten mit der 
bestätigenden Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.
d) Tod.


5 Mitgliederbeiträge

Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand unter 
Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in begründeten 
Einzelfällen für das laufende Jahr Beitragsermäßigungen einräumen.


6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Fachkreise


7 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine 
Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht 
einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Einem anwesenden stimmberechtigten 
Mitglied kann nur eine Stimme von einem nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglied 
übertragen werden. Stimmübertragungen, die bestimmte Weisungen enthalten, sind nicht 
gültig.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen 
Entlastung ,
b) die Wahl der Mitglieder in den Vorstand, die Benennung der Aufgabengebiete für die 
Fachkreise und die Wahl der Mitglieder der Fachkreise,
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ,
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ,
e) die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung 
der Mitgliederversammlung unterbreitet werden müssen.


8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Sitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr 
statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung unter Angabe der 
Tagesordnung elektronisch per E -Mail; soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung 
schriftlich. Dabei ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Bei der 
Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Einladungsschreiben gelten als 
zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen Mitglied dem Verein bekannt 
gegebene Anschrift gerichtet sind.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand mittels einer 
gesonderten schriftlichen Einladung jederzeit einberufen werden. Form, Frist und Zugang 
der Einladung bestimmen sich im Übrigen entsprechend nach Ziff. 8.1.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand zum 
nächstmöglichen Termin einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der 
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich beim Vorstand unter Angabe 
des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Form, Frist und Zugang der Einladung, bestimmen 
sich im Übrigen entsprechend nach Ziff. 8.1. 
4. Die Mitglieder können auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort an ordentlichen und 
außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilnehmen und Mitgliederrechte auf dem 
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.


9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, einem anderen 
Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung hierzu bestimmten Leitung 
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der 
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung 
bekanntgegebenen Punkte. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere 
Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sollten schriftlich 
formuliert bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der 
Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung darf 
nur erfolgen, wenn der Antragsteller oder ein von ihm hierzu schriftlich beauftragter 
Vertreter auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist. Bei mehreren 
Antragstellern genügt die Anwesenheit eines Antragstellers bzw. Vertreters.
4. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Eine geheime 
Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines 
Mitglieds des Vereins kann nur durch geheime Abstimmung erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der zulässigerweise 
übertragenen Stimmen sechzig stimmberechtigte Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben 
können. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen 
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist 
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und der zulässigerweise 
übertragenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders 
hinzuweisen.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der 
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein 
Beschluss, durch den die Satzung des Vereins oder der Vereinszweck geändert werden oder 
durch den die Auflösung des Vereins erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der 
abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat 
niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet 
zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl 
statt. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt.
8. Die Beratungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Zu einzelnen 
Verhandlungsgegenständen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
9. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu 
beurkunden, die von der Versammlungsleitung und de r Protokollführerin oder dem 
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerdem hat die Versammlungsleitung eine 
Anwesenheitsliste zu erstellen, welche die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und 
die zulässigerweise übertragenen Stimmen umfasst.


10 Der Vorstand

1. Der engere Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
Vorstandsvorsitzenden
1. stellvertretender Vorstand
2. stellvertretender Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten. Der 1. und 2. stellvertretende Vorstand vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei 
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands 
im Amt. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit 
eine kürzere Amtszeit bestimmen.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur natürliche 
Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, die Berufsbezeichnung "Yogalehrerin 
BDY/ EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" führen und eine zweijährige Anwartschaft 
durchlaufen haben. Entfällt nach der Wahl nachträglich eine dieser Voraussetzungen, endet 
damit auch das Amt des betroffenen Vorstandsmitglieds.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand unter Beachtung 
der Voraussetzungen in Ziff. 10.3. ein vorläufiges Ersatzvorstandsmitglied benennen. Bei 
der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Ernennung entweder zu bestätigen oder für 
die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachwahl 
vorzunehmen.
5. Der Vorstand des Vereins gibt sich unter Zustimmung der Mitgliederversammlung eine 
Geschäftsordnung.
6. Eine vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung 
der Ziffern 9.7., 10.3. und 10.4. möglich. Eine vorzeitige Abwahl kann nur erfolgen, wenn 
spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung ein entsprechender schriftlicher 
Antrag in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen ist.
7. Die Mitglieder des Vorstandes können Ersatz der bei ihrer Tätigkeit für den Verband 
entstandenen notwendigen Auslagen verlangen. Durch den Beschluss des Vorstandes 
unter der Zustimmung der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder des 
Vorstandes eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Dabei sind die Höhe 
der Vergütung sowie Art und Umfang der hierfür zu leistenden Tätigkeit in der 
Geschäftsordnung des Vorstandes unter Zustimmung der Mitgliederversammlung näher 
zu bestimmen. Bei den hierfür maßgeblichen Beschlussfassungen haben sich hiervon 
betroffene Mitglieder des Vorstandes der Stimme zu enthalten.


11 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und richtet hierfür eine 
Geschäftsstelle ein. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins 
zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins 
übertragen sind. Der engere Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der 
Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Entgegennahme der beratenden Beschlüsse der Fachkreise, die jedoch für den 
Vorstand nicht bindend sind,
d) Erstellung des Jahresberichts,
e) Entscheidung über die Anträge auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein.
2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen, soweit nicht durch diese Satzung 
deren Beteiligung ohnehin schon vorgesehen ist.
3. Der engere Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben aus seinem 
Aufgabenbereich eine Geschäftsführung, von ihm einzurichtende Ausschüsse oder 
Einzelpersonen betrauen. Die Verantwortung des Vorstands für deren Tätigkeit bleibt 
unberührt.
4. Der engere Vorstand ernennt Fachliche Berater, die den Vorstand in seiner inhaltlichen 
Arbeit unterstützen und dem erweiterten Vorstand angehören. Beschlussfassungen 
erfolgen nur durch den engeren Vorstand. Die Regelungen des § 26 BGB finden auf die 
Fachlichen Berater keine Anwendung.


12 Fachkreise

1. Zu bestimmten Aufgabengebieten innerhalb des Vereinszwecks richtet die Mitgliederversammlung themengebundene Fachkreise ein. Die Fachkreise üben innerhalb ihres 
Aufgabengebiets gegenüber dem Vorstand eine fachlich beratende Tätigkeit aus. Die 
Stellungnahmen sind dabei für den Vorstand jedoch nicht bindend.
2. Die Mitgliederversammlung benennt die Aufgabengebiete der Fachkreise und wählt die 
Mitglieder der Fachkreise für drei Jahre. Gewählt werden können nur natürliche Personen, 
die ordentliche Mitglieder sind und eine einjährige Anwartschaft durchlaufen haben.
3. Die Mitgliederversammlung gibt den Fachkreisen - auf Vorschlag des Vorstandes - eine 
Geschäftsordnung.

13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der 
Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen 
Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind vom Vorstand des Vereins 
zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu 
bestellen.
3. Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vermögens 
des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins 
beschließt.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem 
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rech tsfähigkeit verliert.

(Stand: 19.2.2026)

Die BDYoga-Vereinssatzung zum Download