Zum Hauptinhalt der Seite springen

Eine neue Form der Selbständigkeit

Die Übergangsregelung hat sich um ein Jahr auf den 31.12.2027 verlängert.

Beruf Yogalehrerin
© Judith Büthe

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) vorgelegte Referentenentwurf zur „Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbständigkeit“ soll Auftragnehmern und Auftraggebern helfen, leichter festzustellen, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Damit soll für Auftraggeber und -nehmer das Risiko einer Scheinselbständigkeit verringert werden. Hierfür wird eine neue Form der Selbständigkeit eingeführt, die begrenzte Voraussetzungen vorsieht. 

Die neue Form der Selbständigkeit hat zur Folge, dass für alle Selbständigen, die diese Form wählen, eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Für Yogalehrende ist dies weder ein Knackpunkt noch eine Neuerung. Denn bereits jetzt sind selbständig tätige Yogalehrende als Lehrende nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich der monatliche Gewinn unterhalb der Minijobgrenze von 603 Euro bewegt, oder sie eine sozialversicherungspflichtige Angestellte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigen. 

Wichtig ist daher zu unterscheiden, zwischen dem Risiko der Scheinselbstständigkeit, die vor allem für die Aufraggeber erhebliche finanzielle Folgen hat, und der bereits seit Jahrzehnten bestehenden gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Lehrende. 

Mit der bis zum 31.12.2027 geltenden Übergangsregelung können sich selbstständige Yogalehrende und Yogastudios oder andere Einrichtungen, für die Yogalehrende tätig sind, vor etwaigen hohen Nachforderungen aufgrund von Scheinselbständigkeit schützen. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt. Die Lehrkraft muss sich als selbständige Lehrkraft verhalten, also insbesondere auch die gesetzliche Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1, SGB VI erfüllen. 

In den seit 2024 stattfindenden Fachgesprächen der Verbände mit dem BMAS und der bevorstehenden Verbändeanhörung zu dem vorgelegten Referentenentwurf vertritt der BDYoga als federführender Verband die Interessen der Yogalehrenden. Die vorgeschlagenen Änderungen werden wir daher umfassend in Bezug auf die in der Praxis machbare Umsetzung für Yogalehrende prüfen und dazu Stellung nehmen.