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Vereinssatzung

Präambel

Präambel

Die im Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland vereinigten Mitglieder sind sich der altindischen Wurzeln der Weisheits- und Lebenslehre des Yoga wertschätzend bewusst. Sie vermitteln dies in angemessener Weise, damit sie den Menschen im Allgemeinen und den Yoga-SchülerInnen im Besonderen kulturell übergreifend zugutekommen.

Satzung

1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland e.V. (BDY)". Er wurde am 1. Mai 1967 in Berlin gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins sind Würzburg.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

1. Der Berufsverband der Yogalehrenden in Deutschland ist ein Zusammenschluss auf ideeller Grundlage. Seine Ziele sind insbesondere:

a) die in Deutschland tätigen Yogalehrerinnen und Yogalehrer zu gemeinsamer Arbeit zu führen,

b) für eine fachgerechte Ausbildung, Weiterbildung und Überprüfung von Yogalehrerinnen und Yogalehrern zu sorgen und die hierzu erforderlichen fachlichen, inhaltlichen und verfahrensmäßigen Kriterien festzulegen. Letzteres kann im Einzelnen durch Richtlinien des Vereins erfolgen, die vom Vorstand unter Zustimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden,

c) die einheitliche Vertretung berufsständischer Interessen seiner Mitglieder, soweit diese als Yogalehrerinnen und Yogalehrer tätig sind, d) die Pflege von Verbindungen mit Lehrerinnen und Lehrern, Schulen und Institutionen auf dem Gebiet des Yoga im In- und Ausland.

2. Der Verein enthält sich jeder über den Verbandszweck hinausgehenden politischen und wirtschaftlichen Tätigkeit.

3. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von konfessioneller Zugehörigkeit.

4. Die Arbeit der Mitglieder ist gemeinnützig und dient der individuellen Entwicklung des Menschen durch Förderung seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und seelischen Entfaltung.

3 Mitgliedschaft

1. Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft:

a) ordentliche Mitglieder,

b) Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) Natürliche Personen mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Yoga-Lehrausbildung, die mindestens 500 Unterrichtseinheiten (á 45 Min.) umfasst sowie natürliche Personen, die sich in einer Yoga-Lehrausbildung zur "Yogalehrerin BDY/EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" befinden. (Diese Satzungsbestimmung gilt nur für neue Mitglieder ab dem 1.1.2005 und darf nicht rückwirkend angewandt werden.)

b) Die ordentliche Mitgliedschaft verleiht natürlichen Personen nach einjähriger Anwartschaft im Verein das aktive Wahlrecht bei allen Wahlhandlungen.

c) Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind, erhalten nach einjähriger Anwartschaft das passive Wahlrecht in die Fachkreise.

d) Natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind und zusätzlich das Recht erworben haben, die Berufsbezeichnung "Yogalehrerin BDY/ EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" zu führen, erhalten nach zweijähriger Anwartschaft auch das passive Wahlrecht in den Vorstand.

3. Ehrenmitgliedschaft kann in- und ausländischen Lehrerinnen und Lehrern des Yoga und Förderern der Idee und des Geistes des Yoga aufgrund besonderer Verdienste verliehen werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

4. Der Antrag auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins an den Vorstand zu stellen, der dann über den Aufnahmeantrag entscheidet. Für die Mitglieder des Verbandes ist die Anerkennung der Berufsethischen Richtlinien des Verbandes verpflichtend.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:

a) Freiwilligen Austritt. Dieser ist schriftlich über die Geschäftsstelle des Vereins gegenüber dem Vorstand zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu erklären.

b) Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Eine Streichung ist nur möglich, wenn der Vorstand zusätzlich dem betroffenen Mitglied die drohende Streichung zuvor mitgeteilt und drei Monate nach Zugang dieser Mitteilung Gelegenheit zum Ausgleich der Zahlungsrückstände eingeräumt hat. Die genannte Mitteilung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

c) Ausschluss. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Satzung des Vereins, die Berufsethischen Richtlinien oder Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Für den Zugang des Beschlusses gelten die Ausführungen unter Ziff. b) entsprechend. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss. Der Ausschluss wird, wenn keine Berufung eingelegt wird, mit Ablauf der Berufungsfrist, ansonsten mit der bestätigenden Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.

d) Tod.

5 Mitgliederbeiträge

Ordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand unter Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen für das laufende Jahr Beitragsermäßigungen einräumen.

6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Fachkreise

7 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht einem stimmberechtigten Mitglied übertragen. Einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied kann nur eine Stimme von einem nicht anwesenden stimmberechtigten Mitglied übertragen werden. Stimmübertragungen, die bestimmte Weisungen enthalten, sind nicht gültig.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

b) die Wahl der Mitglieder in den Vorstand, die Benennung der Aufgabengebiete für die Fachkreise und die Wahl der Mitglieder der Fachkreise,

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

e) die Beschlussfassung über alle sonstigen Angelegenheiten, die nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung unterbreitet werden müssen.

8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Sitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung unter Angabe der Tagesordnung elektronisch per E-Mail; soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Einberufung schriftlich. Dabei ist eine Frist von mindestens vier Wochen einzuhalten. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Einladungsschreiben gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte von dem betroffenen Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet sind.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand mittels einer gesonderten schriftlichen Einladung jederzeit einberufen werden. Form, Frist und Zugang der Einladung bestimmen sich im Übrigen entsprechend nach Ziff. 1.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand zum nächstmöglichen Termin einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins diese schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Form, Frist und Zugang der Einladung, bestimmen sich im Übrigen entsprechend nach Ziff. 1.

9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, einem anderen Vorstandsmitglied oder einer von der Mitgliederversammlung hierzu bestimmten Leitung geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Punkte. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden.

3. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, sollten schriftlich formuliert bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller oder ein von ihm hierzu schriftlich beauftragter Vertreter auf der Mitgliederversammlung persönlich anwesend ist. Bei mehreren Antragstellern genügt die Anwesenheit eines Antragstellers bzw. Vertreters.

4. Die Art der Abstimmung wird von der Versammlungsleitung festgelegt. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds des Vereins kann nur durch geheime Abstimmung erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der zulässigerweise übertragenen Stimmen sechzig stimmberechtigte Mitglieder ihr Stimmrecht ausüben können. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen: diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und der zulässigerweise übertragenen Stimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ein Beschluss, durch den die Satzung des Vereins oder der Vereinszweck geändert werden oder durch den die Auflösung des Vereins erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl wiederholt.

8. Die Beratungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich. Zu einzelnen Verhandlungsgegenständen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

9. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu beurkunden, die von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Außerdem hat die Versammlungsleitung eine Anwesenheitsliste zu erstellen, welche die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und die zulässigerweise übertragenen Stimmen umfasst.

10 Der Vorstand

1. Der engere Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

Vorstandsvorsitzenden

1. stellvertretender Vorstand

2. stellvertretender Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden allein vertreten. Der 1. und 2. stellvertretende Vorstand vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der engere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit eine kürzere Amtszeit bestimmen.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind, die Berufsbezeichnung "Yogalehrerin BDY/ EYU" bzw. "Yogalehrer BDY/ EYU" führen und eine zweijährige Anwartschaft durchlaufen haben. Entfällt nach der Wahl nachträglich eine dieser Voraussetzungen, endet damit auch das Amt des betroffenen Vorstandsmitglieds.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand unter Beachtung der Voraussetzungen in Ziff. 3 ein vorläufiges Ersatzvorstandsmitglied benennen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist diese Ernennung entweder zu bestätigen oder für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachwahl vorzunehmen.

5. Der Vorstand des Vereins gibt sich unter Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung.

6. Eine vorzeitige Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung der Ziffern 9.7., 10.3. und 10.4. möglich. Eine vorzeitige Abwahl kann nur erfolgen, wenn spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung ein entsprechender schriftlicher Antrag in der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen ist.

7. Die Mitglieder des Vorstandes können Ersatz der bei ihrer Tätigkeit für den Verband entstandenen notwendigen Auslagen verlangen. Durch den Beschluss des Vorstandes unter der Zustimmung der Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Dabei sind die Höhe der Vergütung sowie Art und Umfang der hierfür zu leistenden Tätigkeit in der Geschäftsordnung des Vorstandes unter Zustimmung der Mitgliederversammlung näher zu bestimmen. Bei den hierfür maßgeblichen Beschlussfassungen haben sich hiervon betroffene Mitglieder des Vorstandes der Stimme zu enthalten.

11 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der engere Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und richtet hierfür eine Geschäftsstelle ein. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der engere Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) Entgegennahme der beratenden Beschlüsse der Fachkreise, die jedoch für den Vorstand nicht bindend sind,

d) Erstellung des Jahresberichts,

e) Entscheidung über die Anträge auf Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen, soweit nicht durch diese Satzung deren Beteiligung ohnehin schon vorgesehen ist.

3. Der engere Vorstand kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben aus seinem Aufgabenbereich eine Geschäftsführung, von ihm einzurichtende Ausschüsse oder Einzelpersonen betrauen. Die Verantwortung des Vorstands für deren Tätigkeit bleibt unberührt.

4. Der engere Vorstand ernennt Fachliche Berater, die den Vorstand in seiner inhaltlichen Arbeit unterstützen und dem erweiterten Vorstand angehören. Beschlussfassungen erfolgen nur durch den engeren Vorstand. Die Regelungen des § 26 BGB finden auf die Fachlichen Berater keine Anwendung.

12 Fachkreise

1. Zu bestimmten Aufgabengebieten innerhalb des Vereinszwecks richtet die Mitgliederversammlung themengebundene Fachkreise ein. Die Fachkreise üben innerhalb ihres Aufgabengebiets gegenüber dem Vorstand eine fachlich beratende Tätigkeit aus. Die Stellungnahmen sind dabei für den Vorstand jedoch nicht bindend.

2. Die Mitgliederversammlung benennt die Aufgabengebiete der Fachkreise und wählt die Mitglieder der Fachkreise für drei Jahre. Gewählt werden können nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder sind und eine einjährige Anwartschaft durchlaufen haben.

3. Die Mitgliederversammlung gibt den Fachkreisen - auf Vorschlag des Vorstandes - eine Geschäftsordnung.

13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss in der angegebenen Tagesordnung ausdrücklich die beabsichtigte Auflösung des Vereins beinhalten.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind vom Vorstand des Vereins zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.

3. Über die Verwendung des nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vermögens des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt.


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